Vermißte und für tot erklärte Soldaten 1821

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Irmgard
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Vermißte und für tot erklärte Soldaten 1821

Beitrag von Irmgard »

Bremer Zeitung vom Don., 21.Juni 1821

Grichtliche Aufforderung

Nachbenannte, aus den Feldzügen vom Jahre 1803 bis 1815 nicht zurückgekehrte Militärpersonen hiesigen Amts werden auf Antrag ihrer Angehörigen, in Gefolge der allerhöchsten Landesverordnung vom 11.April 1818, nachdem den darin vorgeschriebenen Erfordernissen Genüge geleistet ist, hierdurch vorgeladen, binnen Jahresfrist, von heute an, sich beim hiesigen Amte zu melden unter der ausdrücklichen Verwarnung, daß sie widrigenfalls für todt erklärt, ihr Vermögen deren bekannten, nächsten Erben ausgeantwortet, und den nachgebliebenen Wittwen die Erlaubniß zur Wiederverheiratung ertheilt werden wird.

A. Aus dem russischen Feldzug nicht Zurückgekehrte
1) Christian Hinrich Schier, aus Rothebnburg
2) Johann Hinrich Worthmann, aus Lüzen
3) Julius Carl August Bösch, aus Visselhövede
4) Johann Christoph LAnge, daher
5) Johann Friedrich Hauschild, aus Visselhövede
6) Johann Ohlau, aus Hiddingen
7) Hans Hinrich Worthmann, aus Insel
8 ) Johann Friedrich Haupt, aus Kirchwalsede
9) Christoph Hinrich Cordes, aus Jeddingen
10) Johann Hinrich Wulff, aus Kirchwalsede
11) Johann Hinrich Witte, aus Hiddingen, von den Franzosen in den Listen angeblich Johann Friedrich Witte genannt.

B. In der Schlacht bei Waterloo Vermißte.
12) Harm Heinrich Hesse, aus Kirchwalsede
Zgleich werden alle Diejenigen, welche vom Leben oder Tode vorgenannter Personen einige Wissenschaft haben möchten, hierdurch aufgefordert, dem hiesigen Amte die ihnen bekannten NAchrichten baldigst mitzutheilen.
Rotenburg, den 12. Juni 1821
königl. großbr. hann. Amt.
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Bereits Monate vorher kann man Aufrufe unter Nennung des Regiments lesen, in denen nach Männern gesucht wird, die von den Franzosen als Soldat gepresst oder auch freiwillig gegen Rußland mitgezogen waren und nun für tot erklärt werden sollten, damit man Geschäfte vornehmen oder auch einfach nur wieder heiraten konnte, damit die Kinder versorgt sind und evtl. die Neugeboren vom unehelichen Vater anerkannt werden konnten.
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