Handelsrecht und Lebensumstände der Juden um 1820

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Irmgard
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Handelsrecht und Lebensumstände der Juden um 1820

Beitrag von Irmgard »

Bremer Zeitung Nr.4 Dienstag, den 4 Januar 1820

Aus dem Meining'schen, den 22.Dezember
Einer herzogl. Verordnung vom 25. Oktober zufolge soll die jetzige Anzahl an Judenhandlungen ohne besonderes eintretende Umstände und landesherrliche Erlaubnis nicht vermehrt werden. Den Juden bleibt aber nachgelassen, mit allen Schnittwaaren, so weit als es nicht gegen die Innungen und sonstige deßhalb bestehende Verordnungen läuft, zu Handeln. Wollen sie mit dergleichen einheimischen Waaren handeln, so müssen solche von den Handwerkern gekauft und gegen eine geringe Gebühr gestempelt werden. Der Handel mit Kolonialwaaren im Einzelnen bleibt allen Juden verboten; zum Handel im Großen aber hat sich die Regierung vorbehalten, besondere erlaubnis zu ertheilen. Das Hausiren, sowohl auf dem Lande als in den Städten, bleibt allen Juden verboten: nur auf den Jahrmärkten dürfen sie öffentlich feil haben, und einen Tag vor und einen Tag nach demselben hausiren. Den auswärtigen Juden werden keine Handelspatente mehr ertheilt; dagegen wird den eineimischen gestattet, ihren Handel im Lande mehr zu vertheilen, damit solcher den Orten, wo sie wohnen, nicht drückend wird.

(wird fortgesetzt)
Zuletzt geändert von Irmgard am 14.09.2011 18:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Claus J.Billet
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Beitrag von Claus J.Billet »

seufs....

Betrüblich,
diese schändlichen Verordungen zu lesen.
Es war schon immer bequem, einer Minderheit den "schwarzen Peter" zuzuschieben,
....um von der eigenen Unzulänglichkeit abzulenken.
Nicht gerade ein Ruhmesblatt der Innungen, sich gegen die Konkurrenz, hinter solch einer Verordnung zu verstecken.
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Irmgard
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Beitrag von Irmgard »

....um von der eigenen Unzulänglichkeit abzulenken.
die hier beschrieben sind:
http://www.familie-greve.de/index.php?n ... 6788#36788


Als Folge von Spekulation und Überproduktion wurde der Kleinhandel, der den Juden als einzig Möglichkeit des Erwerbs gestattet war, Zugang zu Innungen und Zünften hatten sie nicht, weshalb sie als (reisende) Schuster oder Schneider Gewerbe treiben durften, von allen anderen vernachlässigt.
Diese Art des Handel entwickelte sich, als der Markt allgemein gesättigt war und die Fabriken keine Absatzmärkte mehr fanden, äusserst lukrativ, da nun die Juden mit ihrem Detailhandel den Abnahmepreis bestimmen konnten.
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(in anderen Artikeln der Bremer Zeitung von 1820 ist zu lesen:)

Das schürte das ohnehin bereits bestehende Mißtrauen und die Mißgunst.
Zu dieser Zeit gab es bereits in vielen deutschen und selbst in Kopenhagen Aufstände und Revolten gegen die Juden und ihre zunehmende Zahl und Stärke in der Gesellschaft. Was in der Folge auch für kurze Zeit zu mehr Rechten und damit Gleichberechtigung führte.
Irmgard
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Beitrag von Irmgard »

Bremer Zeitung von 1817

Aus Neupommern, den 26.Sept.

Allmählich schreitet man auch hier mit der Einführung preußischer Einrichtungen vor: und leider! zeigen sich dabei aus Unkunde unserer Verfassung und Verhältnisse, die manigfaltigsten Mißgriffe. Kein Verständiger zweifelt, daß wir der Verbindung mit Preußen große und wichtige Vortheile verdanken: die hohen Getreidepreise des vorigen Jahres haben dem Lande ungemein aufgeholfen: unter schwedischer Hoheit würde die Ausfuhr gewiß verboten und auf Schweden beschränkt worden sein. Nur die vielen Administrationsplackereien, mit denen wir unnöthigerweise heimgesucht werden, erregen allgemeinen Mißmuth: wir sehen nicht ein, daß die neunen weitläufigen und kostbaren Einrichtungen besser sind, als unsere alten einfachen. Wir hatten gehofft, daß die ärgerliche und unwürdige Paßschererei endlich zu Ende sein würde: und siehe da, es erscheint ein ganz kleiner Foliant über das Paßwesen, der ein eigenes Studium erfordert, wozu sollen um Gottes Willen die einfachsten Dinge mit so großen Weitläufigkeiten bgleitet werden? Das neue Paßedikt ist z.B. für unseren Verkehr mit dem benachbarten Mecklenburg durchaus verderblich und störend! Es ist unbegreiflich, wie von einer preußischen Behörde ein so durchaus unzweckmäßiges und verderbliches Gesetz ausgehen konnte. Daß Vagabunden über die Gränzen gebracht werden, ist recht gut, aber lächerlich und überflüssig, daß die aufgreifenden Behörden die Zurücksendung eines 71 jährigen Bettlers aus dem Meckleburgischen gleichsam wie eine Heldenthat in öffentlichen Blättern tabellarisch ausposaunen. Auch die lieben Juden glaubt man uns zuschicken zu müssen, ungeachtet unser Land durch seine Privilegien gegen dieses Unglück gesichert ist. Kaum war Vorpommern Preußisch geworden, als sie auch hier schon ihre Staatsbürgerrechte geltend machten; ein Jude aus Köslin wollte sich mit aller Gewalt in Greifswald setzen, wo nur einem Schutzjuden der Aufenthalt verstattet wird; er verschaffte sich sogar günstige Verfügungen von höheren Behörden. Die Städte widersetzen sich aber noch, und hoffen von der Gerechtigkeit des Königs, daß er eine so verderbliche Kränkung ihrer alten und theuer erworbenen Gerechtsame nicht zugeben werde: denn darüber ist nur eine Stimme, daß die Einführung des altpreußischen Judengesetzes für den Wohlstand, und besonders den Handel unseres Landes höchst zerstörend sein müsse.
Irmgard
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Beitrag von Irmgard »

Zins und Wucher
Kauf- und Darlehnsverträge

Aus dem Badenschen, den 1.Okt.1817

Das großherzoglich-badensche Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gefunden, Folgendes zu verordnen:
.. Wo kein anderer Zins schriftlich ausbedungen worden ist, dürfen nicht mehr als 5 von Hundert bezogen werden. Ein höherer Zins als 6 von Hundert, darf nicht ausbedungen werden. Neben dem Zins darf keine Abgabe von Viktualien oder was es immer sei, ausbedungen werden, und wenn der Zins nicht in baarem Gelde, sondern z.B. in Viktualien entrichtet wird, so sind dieselbe in dem wahren Werthe, welchen sie zur Zeit der Abgabe haben, von dem Ortsvorgestzten mit Zuzug von 2 Gerichtsleuten anzuschlagen. Schuldurkunden, sie mögen Namen haben wie sie wollen, sind nur alsdann gültig, wenn dieselben von dem Ortsvorsteher und 2 Gerichstsleuten mit unterschrieben worden sind. Kauf- und Tauschhandel mit einem ausländischen Juden über Vieh und andere Fahrniß als z.B. Früchte sind, wenn der Handel nicht Zug für Zug geschieht, sondern der Christ noch etwas heraus schuldig bleibt, in Ansehung dieses Restes nur alsdann gültig, wenn das oben bemerkte dabei beobachtet worden ist; wenn aber die Zahlung gleich geschieht, oder unverzinsliche Zahlungsziele gesetzt werden, som muß zur Gültigkeit der Handlung ein von dem Christen zu nennender Gemeinde mann, der dem Juden nichts schuldig ist, mit beigezogen werden.
Bei gegenwärtigen Abrechnungen muß bei jedem einzelnen Posten der Grund der Forderung, und wenn der Posten etwas anders als baares Geld betrifft, der wahre Werth derselben bemerkt, auch die Zinsen berechnet werden, welche jedoch nur von baarem Gelde von der Zeit des Anlehens an, und von Kaufmannswaaren nach Verlauf eines Jahres gefordert werden können. Schlagung der Zinsen zum Kapital, Zinsen von Zinsen oder Nebenabgaben sind verboten. Klagen, nicht nach vorstehender Art erwiesen, sind ungültig."
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