Die Femegerichte in unserem Raum

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JohannesGreve
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Die Femegerichte in unserem Raum

Beitrag von JohannesGreve »

Dieser Beitrag, verfasst von Johannes Greve am 24.01.2005, 19:39 Uhr, wurde aus den ehemaligen News-Artikeln ins Forum übernommen.

Der Versuch eines Laien, eine Familienentstehung zu dokumentieren.
Familie Greve seit 1491

2 / 2001
Johannes Greve
Heiminghausen 5
57392 Schmallenberg

Quellen:


Dr. Seibertz: Zur Topographie der Freigrafschaften in Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde, 17. Band 1856 und 23. Band, 1863

Theodor Lindner: Die Feme, Geschichte der heimlichen Gerichte Westfalens, 1896

Brockhaus Enzyklopädie 1968

Günter Becker und Hans Mieles: Bilstein, Land, Burg und Ort, 1975


Die Femegerichte in unserem Raum


1. Einleitung: Die Feme


Die Richter des heimlichen Gerichts, alle vermummt! Mit Strang und Schwert wurde von dem Angesicht des Himmels getilgt. Kleist in "das Käthchen von Heilbronn" : Eine unterirdische Höhle mit den Insignien des Fehmgerichts, von einer Lampe erleuchtet. Vorsteher und Beisitzer sitzen feierlich da, sämtlich vermummt, umgeben von Häschern und Fackeln. Kläger und Verklagter stehen vor den Schranken des hohen heimlichen Gerichts, Kätchen erscheint eingeführt von zwei Häschern mit verbundenen Augen.
Immermann schildert im Münchhausen, wie der alte Hofschulte in der Soester Börde eine Freigerichtssitzung abhält: am Vormittag unter freiem Himmel auf einem von drei alten Linden gekrönten Hügel.
Die Freigrafen verehrten als den Stifter der heimlichen Gerichte den großen Kaiser Karl und den heiligen Papst Leo. Wohl fast ein Gerücht. Zutreffend ist, daß Karl überhaupt der Begründer des mittelalterlichen Staats- und Gerichtswesens ist. Die Gerichte, die seit Ende des 14. Jhrds den Namen Westfalens in ganz Deutschland berühmt und berüchtigt gemacht, haben einerseits zwar karolingische Wurzeln (Grafengerichte) andererseits sind sie wohl mehr als Recht der Selbsthilfe gegen Diebe und Räuber entstanden. Veme bedeutet in dem Sinne Genossenschaft oder Gemeinschaft. Diebstahl, Mord und Raub bedürfen in der Regel schneller Verfolgung, sodaß die regelmäßig tagenden Grafengerichte nicht abgewartet werden konnten. Es ist erstaunlich, wie viele Freistühle nachgewiesen sind. Über vierhundert Freistühle lassen sich in den westfälischen Bistümern Köln, Münster, Paderborn und Osnabrück nachweisen und sicherlich gab es eine Menge mehr .


2. Die Gogerichte

Das sächsische Herzogtum brach mit Sturz Heinrichs des Löwen zusammen. Die Kölner Erzbischöfe erhielten die Herzogwürde für den westfälischen Teil ihrer Diözese und des Bistums Paderborn. Sie besaßen innerhalb ihres Herrschaftsbereiches einige Grafschaften und Gografschaften, aber die meisten gehörten den Grafen (zB Grafen von Bilstein, Arnsberg, Mark) , welche den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Königtum bewahrten. Die Königstreuen hatten es also nicht so recht mit der kurfürstlichen Herrschaft. Im Gegensatz dazu kennen wir die Wertung: unterm Krummstab ist gut leben. Im 13. Jhrd. setzte eine Verschiebung der Standesverhältnisse ein. Städte (Schmallenberg 1224 ) und Freiheiten ( Bödefeld ) wurden gegründet. Die Gerichtsbarkeit ging über an die Gogerichte und Stadtgerichte. Teile der alten Grafschaftsrechte zog die Landeshoheit an sich.


3. Die Freigerichte

Wo die alten Grafengeschlechter nicht eigenen Großgrundbesitz und auch nicht das Gogericht hatten, vergaben oder verkauften sie die Grafschaft oder auch nur deren Rechte an kleinere Dynastien und Herren. Diese Veränderung führte dazu, daß sich die Grafschaft zur Freigrafschaft wandelte. Die Freigerichte richteten über "Gut und Eigen", also allzuständig für Straf- und Eigentumssachen. Aus freien Landsassen, Bürgern und Ministerialen wurden die Schöffen - das Freischöffentum - rekrutiert.
Die Kölner Erzbischöfe begannen nach 1300, der Freigrafschaft Aufmerksamkeit zu schenken. Sie forderten den Anspruch ein, als Herzog von Westfalen gebühre ihnen die Oberstellung über alle Stühle in ihrem Herzogtum, in ihrem Machtbereich. Von König Wenzel (* 26.2.1361, + 16.8.1419, König von 1378 - 1400, war 1384 Mitglied des westfälischen Landfriedens) errangen sie die Befugnis, die Freigrafen in ihrem Herzogtum zu bestimmen. Erzbischof Friedrich III begann 1376, seine Freigerichte politisch einzusetzen. Den Inhabern der Freigerichtsamkeit brachte es großen Vorteil, wenn der Reichsfürst für das Recht, die Bedeutung der Freigerichte eintrat. Die Freigrafen gingen mit großem Eifer an die Ausübung ihrer mühsam errungenen Gerichtsbarkeit. Das Gericht über " Gut und Eigen" verfiel durch Vernachlässigung von oben und Übereifer von unten. Die Gerichtsverfahren wurden immer heimlicher. Die Heimlichkeit, Hauptreiz aller Zeiten, bildete sich allmählich heraus. Sie zeigt sich schon im 13. Jhd. Sichtlich wird sie im 15. Jhdt am stärksten.


4. Die Femegerichte


Nach Brockhaus : im MA die Landgerichte Westfalens, die aus fränkischen Grafengerichten hervorgingen. Vorsitzender war der Stuhlherr, dh. Inhaber der Freigrafschaft oder ein von ihm bestellter Freigraf. Urteilsfinder waren die Schöffen. Die Dingstätte wurde Freistuhl genannt. Den Gipfel der Macht erreichten sie in der ersten Hälfte des 15. Jhdts. Ihr Einfluß wurde durch die Abwehr der Landesherren und Städte noch im 15. Jhdt gebrochen. Sie verkümmerten zu regionalen Bauerngerichten. Endgültig hörten sie erst mit der Preußischen Macht 1816 auf.

Lindner konstatiert "Veme" zuerst in einem Privileg von 1251, in welchem Erzbischof Konrad von Hochstaden der Stadt Brilon das Recht der Feme bestätigt. In ältester Urkunde wird 1360 von einem Vemeprozess berichtet. In der Magdeburger Ordnung von 1329 ist festgelegt, wie die " Vem " zu halten sei. Darin sind Ausdrücke wie Vemerecht, selbst vervemen, Vemeding und Vemegreven gebraucht.

Im Westfälischen Landfrieden vom 25.11.1371 legt Kaiser Karl IV zu Bautzen fest: Die Bischöfe von Köln, Paderborn, Osnabrück und der Graf zur Mark und ihre Nachkommen haben für ewige Zeit das Recht, daß alle Kirchen und Kirchhöfe, alle Hausleute und deren Leib und Gut sicher sein sollen, wie der Pflug mit seinem Gespann und zwei Leuten, die ihn handhaben, ebenso die wilden Pferde, alle Kaufleute , Pilger und Geistliche. Wer dies Recht bricht, steht sofort in des Reiches Acht und Veme und ist rechtlos, mag man ihn allenthalben greifen und dazu muß jedermann bei des Reiches und des Königs Bann helfen. Seine Lehen sind dem Lehnsherrn verfallen. Wer ihn schützt, gilt für gleich schuldig. Allen Fürsten, Herren und Freigrafen , welche vom Reiche Freigrafschaft haben, allen Freischöffen, Rittern, Knechten und Städten befiehlt der Kaiser, den Übeltäter zu hängen, den Freigrafen noch besonders, nur Schöffen zu machen, welche dies Recht beschwören und mit Recht Schöffen werden können und von freier Geburt sind. ... Düngt es den Beteiligten gut, so mögen sie auch Herren und Städte in ihrem Lande in das Recht aufnehmen.
Diese wichtige Urkunde gibt den gesamten Sachverhalt der Veme wieder. ( S442 )

Die Femegerichte waren zuständig bei Geldschund, Gewalt ohne Widerstand, Zerstörung von Kirchen und Friedhöfen, genommenes Gut, Betrug, Meineid, Rechtsverweigerung, Erbschleicherei. 1408 wird die Liste ergänzt um Diebstahl, Verräterei, Kirchenschändung, Notzucht, Raub an Kindbetterinnen, heimlichen Mord, Wegnahme von Gut ohne Widerstand und Meineid. 1430 setzte Dortmund hinzu: Leichenraub, Gewalt gegen Geistliche, Fälschung von Münze oder Gut, Raub auf der Kaiserstrasse und wer nicht zu ehren antworten will auf Stätten, wo es sich gebührt.
In der Arnsberger Reform 1490 wird aufgeführt: Abfall vom Christenglauben, Raub und Brand gegen und in geweihten Kirchen, Friedhöfen und auf Königsstrassen, Verräterei und Fälschung, Gewalt gegen Kindbetterinnen, Diebstahl, Mord , Raub und Brandstiftung und alle, die zu den Ehren nicht antworten wollen. ( S 473 )

In den ersten beiden Jahrzehnten des fünfzehnten Jahrhunderts kämpften die heimlichen Gerichte mit Hartnäckigkeit und Nachdruck um den bestrittenen Boden. Unter König Sigmund erlangten die Vemegerichte eine fast unbeschränkte Wirksamkeit über Länder und Stände des Reiches. Erzbischof Dietrich II erwarb von König Sigmund die Aufsicht ( Statthalterschaft) über alle heimlichen Gerichte: das Recht, die Freigrafen zu ernennen und zu versammeln . Er wollte das Recht vereinheitlichen. So hielt er 1430 in Soest und 1437 in Arnsberg ein Kapitel ( Tagung ) der Freigrafen ab. Arnsberg wurde ständiger Tagungsort. Dadurch gewann der Arnsberger Stuhl derart an Ansehen und Bedeutung, daß Kaiser Friedrich den Arnsberger Stuhl 1483 zum Oberveymgericht erhob, nachdem 1438 auf dem Reichstag zu Nürnberg die Möglichkeit dazu eröffnet wurde. In der Zeit entstanden Aufzeichnungen über Vemeurteile, die dann zu ersten Rechtsbüchern zusammengefaßt wurden.
In Westfalen wird die heimliche Feme extrem betrieben. Die Gerichte dehnten ihre Zuständigkeit weit über die ursprüngliche Zuständigkeit aus. Sie luden Fürsten, Geistliche und Juden vor, kein Ausnahmeprivileg der Fürsten und Städte ließen sie gelten. Sie zogen alle Fälle bürgerlichen Gerechtempfindens vor ihre Stühle und betrachteten sich in allen Angelegenheiten als berufenes Tribunal. Später übernahmen sie auch die Sorge für die Erhaltung des Christentums.
Die Stuhlherren wußten ihren Vorteil gründlich auszunutzen. So manche von ihnen pflegten eine Art von Raubrittertum (der Justiz ). Der Dämon aller Zeiten - die Geldgier - ergriff auch einen Teil der Stuhlherren, besonders der kleineren und der Freigrafen (Lindner, Feme XXI). Der Erzbischof von Köln ging selbst mit üblem Beispiel voran. Freischöffe konnte jeder werden , der genug Geld einsetzte. Das Recht wurde zur Ware. Die Prozeßkosten waren hoch. Geld und Immobilien flossen reichlich. Todesurteile waren selten, weil Geld- und Immobilienstrafen ( Enteignung, Eigentumsentzug ) für den Stuhl erträglicher waren.
Kaiser Friedrich III regelte in seinem Landfrieden 1442 das Recht und baute damit erstmals nachhaltig Willkür, Ausschreitung und Mißbrauch ab. Zwar hielten sich bis ins 16. Jhdt einige Femegerichte und hegten Freigrafen ihr Gericht mit dem Schwert Karls des Großen und den uralten Formeln, die sie selbst nicht mehr verstanden, doch war gegen 1500 das Ende der Feme erreicht.

Manche Freigrafen treten an mehreren Gerichten auf, sodaß es kaum möglich ist zu bestimmen, welcher Freigrafschaft sie eigentlich angehören. ( Lindner S 2) Gerichtsplätze im 13. und 14. Jhrd sind nicht immer festgelegte Dingstätten gewesen. Freigerichte konnten auch an wechselnden, von den Parteien festgelegten Plätzen stattfinden.

Seibertz in "Topographie der Freigraffschaften" relativiert die Geschichte der Feme : er vergleicht die Geschichtsschreiber dieser Zeit mit "Romanschreibern, die das im Wesen derselben (Femegericht ) liegende Geheimnisvolle zur Färbung ihrer Phantasiegebilde auszubeuten suchten." Er stellt fest, daß die Femegerichte auf Gesetzt und Recht beruhten. Er räumt aber Mißbrauch ein. Die Gerichte urteilten mit unnachsichtiger furchtbarer Strenge. Sie ahndeten Verletzung der Religion, der Ehre des Menschen und seines Rechtes immer mit einer Strafe, dem Tode. Sie verfuhren nicht inquisitorisch, sie folterten nicht, sie urteilten nur nach Beweis durch den Eid freier Männer oder durch Geständnis. Es gab keine Untersuchungshaft , ( die zur Folter verleiten kann ) sondern es wurde, sobald der Angeklagte erschien, geurteilt. Sie richteten am gleichen Tage durch den Strang, nie an heimlichen oder gar unterirdischen Orten, nie bei Nacht. Besondere Strenge legten sie an eigene Vememitglieder, welche die geheime Losung verraten hatten.
Der Stand der Femescheffen war ein ehrenvoller und wurde sehr begehrt. Wer sich bewarb, an dem durfte kein Makel der freien Geburt oder persönlicher Integrität haften.
Die Femegerichte sind durch keine Verordnung eingerichtet oder abbestellt worden. Die Feme war die Rechtsform des Mittelalters schlechthin. Das Hauptrechtsbuch war der Sachsenspiegel. Karl der Große entwickelte daraus moderat sein karolingisches Recht der Freien. Karl ergänzte das Volksgericht der Freien um Scheffen. Sie wurden aus den achtbarsten Freien ausgesucht und durch den kaiserlichen Sendgrafen vereidet. So trug der Richter, der dem Gericht der Freien vorsaß als kaiserlicher Beamter den Titel Freigraf, die Gerichtsscheffen den Titel Freischeffen. Der Gerichtsbezirk hieß Freigrafschaft.
Die Freigrafschaften waren nicht wie heute ein Amtsgerichtsbezirk, ein geschlossenes Territorium, sondern Güter. Sie fielen aus dem Freibanne, deren Besitzer sich Grafen oder Gografen unterstellt hatten.

Von Freigrafen (Vrigreve) ist zum ersten mal 1186 in der Urkunde des Kölner Erzbischofs Philipp über die Oberhöfe bei Soest die Rede. Aber bald wird der Titel allgemein üblich. (Lindner 77. Absch . S 327 ) Die Freigrafen , die meist den Ministerialen angehören, führen Siegel mit Wappenbild und dem Namen und oft dem Zusatz " vrigravius ( S363 ). Zutaten mit Bezug zur Stellung fehlen.
Erzbischof Hermann V. von Köln verbot 1521 aufs strengste, die Freigerichte wegen Gut und Eigentum anzurufen, welches nicht dem Stuhle unterthänig sei. Er verbot , daß erbliche und liegende Güter , welche ihm und dem Gogerichte unterstanden, zu Freistuhlgütern gemacht wurden. ( S390) Im Amt Fredeburg galt im 17. Jhd das Recht, wenn ein Freier aus dem Lande unter einen fremden Herren ziehen wolle, so solle sein Erbgut fallen an den nächsten im Lande sitzenden Erben.
Die Freien sind zinspflichtige. Freigüter sind an Freie belehnt. Die Stuhlherren waren Lehninhaber der Freigrafschaft. Sie hatten das Lehen ordentlich zu verwalten und zu mehren. Der Zins wurde entrichtet in Geld oder Naturalien. In den Grafschaften Arnsberg und Bilstein heißen die Zinsen " grascult" oder "Grevenkorn " ( S 387 ) Sehr belastend waren die Leistungen der Freien im Amte Fredeburg.


5. Bilstein - Fredeburg


Die Freigrafschaft Bilstein wird (ab 1220 nachgewiesen) bis 1365 von den Edelherren von Bilstein regiert. Der Bereich umfaßt die Region zwischen Ebbegebirge und dem Kahlen Asten und von der Homert bis Wasserscheide Lenne - Sieg. 1310 läßt Dietrich III die Burg Fredeburg errichten und gibt somit dem Ostteil einen eigenen befestigten Mittelpunkt. Damit setzte eine eigene Entwicklung des Fredeburger Raumes ein. 1365 bis 1444 gehörte das Land zur Grafschaft Mark im Herzogtum Kleve-Mark. 1444 erobert Kurköln in der Soester Fehde Fredeburg. Wir sind seither die Kölschen. 1802 bis 1816 ist unser Raum Hessen-Nassauisch, bis wir 1816 Preußisch werden, und auf Dauer zu Westfalen gehören.
( Lindner , die Feme , 28. und 29. Abschnitt )
An die Grafschaft Mark und Arnsberg grenzte die Herrschaft Bilstein- Fredeburg, welche den Edelherren von Bilstein gehörten. Ende des 13. Jhdts stand ihnen die Freigrafschaft zu, deren älteste Urkunde 1282 den Dinggrafen Waltherus de Langenbike nennt und Güter in der Gegend von Schmallenberg betrifft.
In einem Protokoll eines Schnadeganges über die Grenzen der Freigrafschaft Bilstein- Fredeburg im 15. Jhd - welcher sich nicht exakt mit dem tatsächlichen Grenzverlauf deckt, sind folgende Freistühle aufgelistet:

- zu Römershagen
- zu Wenden
- zwei zu Olpe
- an der Steinbrücke vor dem Klüppelberge zu Rhode
- zu Milstenau
- vor der lüttiken Brücke bei dem Spital zu Attendorn
- zu Bamenohl
- zur eisernen Buche bei Rönkhausen
- bei der Frankenvurt bei Salwei
- bei Herhagen
- zu Einhaus bei Remlinghausen
- bei Bonacker
- auf dem Sonneborn bei Winterberg

Die Vielzahl und der Wechsel der Dingstätten zeigt, das die Gerichtsbarkeit in dieser Zeit immer noch eine nicht organisierte, heimliche Handelsware war.
Ab 13.Jhdt stellten die Bilsteiner Edelherren belehnte oder beamtete Freigrafen ein, die stellvertretend für sie im Freigericht tätig waren. Das Bilsteiner Freigericht ist bis 1543 nachgewiesen. Es war besetzt:

1282 Walterus de Langenbike
1283 Heidenricus van Meinchhusen
1409 - 1439 Hans von Menkhusen
1439 - 1464 Kurt Berghof ( van dem Berghofe )
1465 Arnd in der Heeß
1467 - 1468 Conrayt van Ruyspe
1470 Arnt van Rammesbach
1478 Johann Stoven
1479 Dietrich
1487 Johann van Valbert
1487 - 1526 Gerhard Struckelmann
20.5.1491 - 1532 Mant Waltsmyt
1539 - 1543 Christoffel von Lohn


5.1 Die Freigrafschaft Hundem
( Hundemen, Hundheym ) wird 1380 vom Vogt zu Elspe gekauft. Neben diesem hatten aber auch die Herren von Plettenberg und von Heyen(? ), von Broich und andere Anteil an diesem Besitz.
In der Freigrafschaft Hundem werden 1395 folgende Freistühle genannt:

- Vor der Veste Babenole zwischen den zwei Brücken (Bahmenohl )
- Sybenberg und bei der breiten Eiche (Silberg), von Siegen in einem Ritt zu erreichen
- Zu dem Einenbaume und Meyen (Meggen )

Im Trierer Vertrag von 1444 sind aufgeführt:
- Heimersberg ( Heinsberg )
- Seelberg ( Silberg)
- Braichhausen (Brachthausen
- Koppenrod ( Kobbenrode)
- Flabe (Flape )
- Elspe
- Meyen ( Meggen )
- Halberbrecht ( Halberbracht )
- Modenuch
- Zu der Greven melden , Uberinfeisch (Oberveischede )
- Uf dem Sande
- Zu dem Stertze
- Zum Eynembaume ( so)

In den Reversen von 1487 sind genannt :
- auf dem Grashof , Bilstein
- auf dem Damme, Bilstein
- unter dem Hoigen, Schmallenberg
- an dem Immesberge , Olpe
- außerhalb des Dorfes, Wenden
- unter den vierzehn Eichen, Römershagen

Das Protokoll des Arnsberger Kapitels von 1490 nennt folgende Stühle:
- Heinsberg
- Brachthausen
- Elspe
- Bamenohl
- Welschenennest
- Hundem
- An der breiten Eiche
- Waldenburg ( Attendorn )
-
1520 sind verzeichnet:
- in dem Hofacker des Schlosses Hundem ( Oberhundem)
- Heinsberg
- Brachthausen
- An der breiten Eiche
- Welschenennest

Später bleiben nachgewiesen:
- Elspe 1451
- Welschenennest 1464
- Stuhl zur breiten Eiche
- Oedingen 1490


5.2 Das Land Bilstein - Fredeburg
ging infolge der Soester Fehde 1444 aus der Besitzung des Herzogs von Kleve, Graf von der Mark, an den Erzbischof von Köln. Der Herzog von Kleve als Stuhlherr von Bilstein ließ sich von seinem Amtmann vertreten: 1424 Johann von der Brucke, bis 1444 von Hunold Hanxlede. 1485 wird der Stuhl von Ritter Johann von Hatzfeld, Herr von Wildenberg , 1490 von Hanxlede vertreten. Für diesen Raum sind die Stühle belegt:

- auf dem Grashof , 1419 Bilstein
- auf dem Damme , 1464 Bilstein
- Reepe , bei Attendorn 1426
- zu Fredeburg zwischen den Poorten 1439
- In Smalenberg unter der Linde 1441

1532 wird der Stuhl zu Fredeburg , Eslohe und Schliprüthen genannt , von dem noch Handlungen im 16. Jhd bekannt sind.


5.3 Freistuhl Fredeburg
In Fredeburg steht heute (2000 ) eine etwa 80-jährige Linde am Wiesentor. Hier wird von Heimatfreunden die Dingstätte "zwischen den Poorten" vermutet.
Die Liste der Freigrafen läßt sich erst ab 1409 belegen. 1409 ernennt König Ruprecht auf Bitte des Grafen von Kleve-Mark Johann von Meynchusen zum Freigrafen. 1440 hat Johann von Berstorf den Stuhl inne.
Danach

1. ) Ernennungsurkunde des Freigrafen Waltschmidt
1 a =Oberfreigrafschaft Arnsberg, Manuskript VII, Nr 204, S 38, Staatsarchiv Münster:

20.5.1491
"Laut Reversalis de 1491, Freitag post ex audi ist von Erzbischof Hermann stephan waltschmidt mit dem freien stuhl zur Fredeburg zwischen den Porten daselbst belehnt."

Es handelt sich hierbei um ein von mehreren Personen geführtes Berichtsheft, handschriftlich, von etwa 1750. die Originalernennungsurkunde ist nicht vorhanden. Es hat sicherlich eine solche mit Siegel gegeben.(S. 2.)
Hermann von Köln = Erzbischof
Zwischen den Porten = Freistuhl der Feme, stand zwischen zwei Mauerringen im Torbereich ,
so Warnke, Archivleiter Staatsarchiv Münster

2. ) Ernennungsurkunde des Nachfolgers von Waltschmidt
Oberfreigrafschaft Arnsberg, Urkunde Nr 196, Staatsarchiv Münster:

11.12.1532
"Zu Fredeburg die Freigrafschaft mit ihrem freien Stuhlgericht, sodann die freien Stühle zu Eslohe, zu Schliprüthen. Fredeburg ist eine Freigrafschaft mit einem heimlichen freien Stuhlgericht in Westfalen. "

3. ) Nennungen des Freigrafen Waltschmidt
20.05.1491 stephan waltschmidt , Ernennungsurkunde StA Münster
1491 Mant Waltsmet, bei Seibertz
22.02.1493 Mant Walschmet, Pfarrarch Reiste
24.04.1493 Manthen nu tor tyt frygreue deß ampts van der fredeborch, Pfarrarch Berghausen
30.11.1498 der frie Grewe Mand Waltschmet des Amts tor Fredeburg, StA Mü
1500 der würdige Mandt walt smedt, frygreve tor tyt des landes ind amptes tor fredeborg, Pfarrarch Fredeburg
1502 Mant Waltsmyt, Seibertz
15.6.1503 Manthe Waltsmed, Frygreue des Amtes Fredeborg, Urkunde bei Geiecke
2.7.1506 Mant ffrygrauen, nu tor tyt ffreygreffenzu der ffredeborch, Urk bei Frigge, Fredeburg
21.03.1507 Freigraf Manthe Waltsmede Urk Grafschaft
6.5.1512 Manthe Waltsmede, Freigraf des Amts zu Fredeburg, Urk Grafschaft
02.06.1512 Freigraf Martin tho Hemminghusen, Brögger
22.02.1516 Freigraf Manth Waldsmedt Pfarrarch Berghausen
05.02.1517 Mandt Waldsmyt, Freigraf to der Freidburgh, Urk Grafschaft
08.01.1518 Mandt Waldschmidt, tor tyt frigrewe des Amtes tor Fredeburg, Urk bei Geiecke
16.10.1518 Freigraf Mant Urk Grafschaft
22.03.1520 Grewe Manth Waldschmidt, Urk bei Geiecke
17.01.1522 Mandt Waltsmedt, ein gehuldeter und confirmirter ffrygreue des Amts und landes tor ffredeborg leitet ein Freigericht... Urk bei Geiecke
05.07.1523 Mant Waldschmidt, nu tor tyt Frigreve des Amts tor
Fredeborg, Urk bei Geiecke
19.02.1524 Mandt Waldsmedt, Freigraf, Urk Grafschaft
21.01.1526 Manth Waltschmet, Friegreve des Amts Fredeburg, Pfarrarch Fredeburg


Der Friegreve ist nachweislich der Ausgang der Familie. Die Familie entwickelte sich bis heute in männlicher Stammfolge am Stammsitz Heiminghausen.

vorläufiger Stand 12/01
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