Wappenrecht

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M.Waas
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Wappenrecht

Beitrag von M.Waas »

Dieser Beitrag, verfasst von M.Waas am 12.01.2003, 22:56 Uhr, wurde aus den ehemaligen News-Artikeln ins Forum übernommen.

Das gesamte Wappenrecht beruht auf dem Gewohnheitsrecht. Auch hier wird wieder vieles nach nicht haltbaren rechtlichen Bedingungen gesehen.
Das Wappen ist das Eigentum des Wappenstifters. Er konnte und kann damit tun was er will, so lange kein anderes gültiges Recht davon berührt wird. Das heißt Wappenrecht bricht keine gültigen Bundesdeutschen Gesetze, wie z.B. das Familienrecht.

Aus frühen Zeiten ist überliefert, daß Wappenführende Familien das komplette Wappen oder Teile davon an andere Familien verkauft oder verschenkt haben.

Die verarmte Ritterfamilie von Meldegg verkaufte im Jahre 1400 ihr Wappen an Jos Reichlin, Bürger von Konstanz. 1384 vergab Hans von den Brüdern das Recht der Wappenführung an Endres Funk, Bürger von Gmünd und seine Erben. Wohlgemerkt wurden die Wappen abgegeben ohne die eigene Wappenführung aufzugeben oder das Recht dazu. Der Führungskreis wurde also erweitert.

Auch wurde es durchaus als korrekt angesehen bei Kauf eines Hauses oder eines Hofes das damit verbundene Wappen des früheren Besitzers weiter zu führen.

"Lieber will ich ein alt hus han, mit schilte und helm eins andern man. Den das mit schilt und helm min hus sin wer und ich mus wichen druß"

Als Vorbild dürfte hier der Adel gedient haben, die bei Erwerb von Gütern auch oft Ihr Wappen erweiterten.

Als absolut korrekt galt es bei Einheirat das vermeintlich bessere Wappen der anderen Familie zu übernehmen. So daß ein Wappen Müller plötzlich von der Familie Meier weitergeführt wurde und auch von der Familie Müller.

Mehr hierzu siehe auch: Heraldik-Heraldry
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