Bekanntmachung zum Handelsrecht (Hausiren und Jahrmarkt) in der Bremer Zeitung Nr.119, Freitag, den 28.April 1820
(Bekanntmachung)
Da vielfältige Klagen darüber erhoben worden, daß der bestehenden Verordnung zuwider und zum großen Nachtheile des erlaubten einländischen Handels, das Hausirengehen einländischer und auswärtiger Handelsleute überhand nehme, hierdurch aber nicht allein den gewerbtreibenden Unterthanen ein beträchtlicher Schaden erwächst, sondern auch ein verderblicher Luxus befördert, mannichfaltige Gelegenheit zu unerlaubtem Erwerb gegeben, und der Hang zu einem unsteten Leben genährt wird; so sieht sich die Regierung, im Einverständnis mit der herzögl. Kammer, veranlaßt, unter Bezugnahme auf die früheren Verordnungen und namentlich als Nachtrag zu der hiermit ausdrücklich von neuem bestätigten Regierungs-Anordnung vom 8.Sept. 1817 (Ges.Samml. Bd. III.2.80) folgende Bestimmungen mit höchster landesherrlicher Genehmigung zu erlassen.
1. Unter dem allgemeinen Hausir-Verbot ist auch das sogenannte Musterreisen, oder das Umherreisen ein- oder ausländischer Kaufleute und ihrer Bedienten im hiesigen Lande mit Proben von Kram, Eisen und anderen Waren, oder mit Verzeichnissen ihres Warenlagers, um darauf Bestellungen anzunehmen, mit begriffen. Es wird demnach das Gewerbe sogenannter Musterreiter gänzlich verboten, und ist mit alleiniger Ausnahme der in §4 gedacten Fälle Niemanden, weder Einheimischen noch Fremden, weder Christen noch Juden erlaubt, mit Proben durch das Land zu ziehen, Bestellungen anzunehmen und die Waaren für Andere aus der Fremde komen zu lassen.
2. Wenn auswärtige Kaufleute Waaren/ Vorräte im hiesigen Lande niederlegen und davon verkaufen lassen wollen, so darf dies nur auf die Weise geschehen, daß sie solche einem einländischen ansäßigen Kaufmann in Kommission geben, welcher alsdann damit eben so wie mit seine eigenen Waaren handeln darf und für die Entrichtung des Grenzzolls und der Accise (Anm. aus Wikipedia:Die Akzise oder Accise (lat./frz.) war in der Regel eine städtische Steuer auf den Verbrauch bzw. ein Binnenzoll. Accisen im engeren Sinne waren Steuern auf den Lebensmittelverbrauch (Zucker, Salz, Fett, Fleisch), den Genussmittelverbrauch (Tabak, Kaffee, Tee, Bier, Sekt) und auf den sonstigen Verbrauch) haftet. Es wird aber schlechterdings nicht gestattet, daß die auswärtigen Eigenthümer den Debit solcher im hiesigen Lande gesollerten Waaren durch ihre dazu hergesandte Bediente oder Küper besorgen lassen, und es soll, wenn dies geschähe, der auswärtige Eigenthümer sowohl, als der einländische kommissionär oder Solderer der dergleichen durch solche Fremde hat geschehen lassen, mit ener Geldstrafe von 50 bis 200 Mark im ersten Kontaventiosfall, und mit Konfiskation des Waarenlagers, den Umständen nach auch mit erhöhter Geldstrafe, im Wiederholungsfall bestraft werden.
3. Diejenigen Personen, Kammerpässe zum Hausiren erhalten haben, können zwar auch nach Proben verkaufen, die herzogl. Kammer ertheilt jedoch nur an solche Personen, die sich vorher ber der Inspektion der höheren Polizei hinlänglich legitimiert haben, un auch dann nur in den einzelnen, in der Regierungs-Bekanntmachung vom 8.Sept. 1817 aufgeführten Fällen, solche Pässe auf eine bestimmte darin erwähnte Frist. Die Inhaber derselben werden als Übertreter dieser Verordnung angesehen und bestraft, wenn sie diese Frist nicht beachten, so wie auch, wenn sie andere Waaren oder Proben bei sich führen, als in dem Passe ausdrücklich benannt sind.
4. Ohne solche Kammerpässe ist alles Hausiren mit Waaren lediglich unter den in der angezogenen Regierungs-Bekanntmachung vom 8.Sept.1817 §3 gestatteten Ausnahmen, - zu welchen auch die mit Proben herumreisenden einländischen Kornhändler und Besitzer einländischer Fabriken zu rechnen sind, - sowohl in den Srädten als auf dem Lande, außer den ordentlichen Jahrmärkten schlechterdings, und bei den unten bestimmten Strafen verboten, und es kann solches von den Stadt- oder Amtsbehörden unter keinerlei Vorwand oder Einschränkung verstattet werden. Auf den Jahrmärkten ist das Hausiren ohne Kammerpässe zwar erlaubt; jedoch nur unter polizeilischer Kontrolle der Ortsbehörden, und nur am Orte des Jahrmarkts selbst nicht aber außerhalb desselben oder auf der Hin- oder Herreise.
5. Fremden Kaufleuten ist es in der Regel gänzlich untersagt, außer den Jahrmärkten sich irgendwo im hiesigen Lande mit ihrem Waarenlager zum Verkauf en detail, es sei auf kurze oder längere Zeit, in den Städten oder auf dem Lande, einzufinden oder einzumiethen, wenn ihnen dazu nicht von der herzogl.Kammer vorher eine schriftliche Konzession auf bestimmte Zeit ausdrücklich ertheilt ist, und es ist allen anderen Behörden solche Erlaubnis zu ertheilen durchaus untersagt.
6. Kontaventionen gegen diese Vorschriften (mit Ausnahme der im §2 enthaltenen), so wie gegen das Hausir-Verbot im Allgemeinen, werden vom Amte das erstemal mit polizeilicher Strafe belegt, im Wiederholungsfall mit Konfiskation der Waaren, und wenn der Kontravenient ein Ausländer ist, mit polizeilischer Verweisung desselben über die Grenze bestraft.
Sämtliche Stadt- und Landämter werden angewiesen, auf die Ausführung dieser und der hierin angezogenen früheren Vorschriften, in so weit sie nicht hierdurch ergänzt oder erweitert worden, sorgfältig achten zu lassen, auch die vorgekommenen Kontraventionsfälle jedesmal an die herzögl. Kammer einzuberichten.
Oldenburg, aus der Regierung, den 8.April 1820
(Unterzeichnet) v.Brandenstein (und) v. Kettler
Hausi(e)ren und Jahrmarkt
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