Verfasst: 26.09.2005 08:38
Ich habe lange überlegt, ob mein Stolz oder meine Hilfsbereitschaft stärker sind. Falscher Stolz war noch nie mein eigen und deshalb schreibe ich Dir. Denn Du bekamst hier in diesem Forum, dem ich mich sehr verbunden fühle, einen Rat, der Dich viel Geld kosten kann!
Eine Auskunft ist keine Rechtsberatung! Wenn ich aber von etwas keine Ahnung habe, dann sage ich es einfach und deutlich!
Nun zu Dir:
Auf keinen Fall zum jetzigen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt fragen!
Dieser kann seine Beratungsgebühr nach dem geschätzten Wert berechnen!
Dein Ansprechpartner ist das Nachlassgericht am Wohnort der Verstorbenen!
Nur dort erfährst Du :
a) Erbe vorhanden oder abgewickelt
b) Welche Nachweise für eine Erbberechtigung werden verlangt
VORSICHT:
Ein Erbe verjährt nicht, man kann es verwirken oder ausschlagen. Die Frist für Letztere beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem Dir der Todeszeitpunkt bekannt war!
Das heißt:
Du rufst beim Gericht an und sagst: seit 3 Monaten weiß ich ... und ich bin erbberechtigt..
Schön, sagt der Rechtspfleger ..und notiert.. Du bringst die Belege und wirst als Erbe eingesetzt. BINGO – die 6 Monate sind um und Du sitzt auf schönen Rechnungen, weil nämlich die Verwaltung Deines Erbes Geld kostet!
Versuche also in jedem Fall vorab zu klären, was an Vermögen und was an SCHULDEN auf Dich wartet! Man kann eine Erbe nicht nachträglich ausschlagen!
Erbberechtigt sind nur Blutsverwandte!
Ein Vermächtnis ist etwas ganz anderes und bedarf nur des Nachweises, dass Du der Vermächtnisnehmer oder dessen Erbe bist.
Bei weiteren Fragen zum Thema : www.recht.de
Ich werde Dir hier nicht mehr antworten.
Fragen zur Genealogie kannst Du hier stellen.
Irmgard
sorry - ein dummer Fehler : nicht 6 Monate, sondern 6 Wochen beträgt die Ausschlagungsfrist.
Eine Auskunft ist keine Rechtsberatung! Wenn ich aber von etwas keine Ahnung habe, dann sage ich es einfach und deutlich!
Nun zu Dir:
Auf keinen Fall zum jetzigen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt fragen!
Dieser kann seine Beratungsgebühr nach dem geschätzten Wert berechnen!
Dein Ansprechpartner ist das Nachlassgericht am Wohnort der Verstorbenen!
Nur dort erfährst Du :
a) Erbe vorhanden oder abgewickelt
b) Welche Nachweise für eine Erbberechtigung werden verlangt
VORSICHT:
Ein Erbe verjährt nicht, man kann es verwirken oder ausschlagen. Die Frist für Letztere beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem Dir der Todeszeitpunkt bekannt war!
Das heißt:
Du rufst beim Gericht an und sagst: seit 3 Monaten weiß ich ... und ich bin erbberechtigt..
Schön, sagt der Rechtspfleger ..und notiert.. Du bringst die Belege und wirst als Erbe eingesetzt. BINGO – die 6 Monate sind um und Du sitzt auf schönen Rechnungen, weil nämlich die Verwaltung Deines Erbes Geld kostet!
Versuche also in jedem Fall vorab zu klären, was an Vermögen und was an SCHULDEN auf Dich wartet! Man kann eine Erbe nicht nachträglich ausschlagen!
Erbberechtigt sind nur Blutsverwandte!
Ein Vermächtnis ist etwas ganz anderes und bedarf nur des Nachweises, dass Du der Vermächtnisnehmer oder dessen Erbe bist.
Bei weiteren Fragen zum Thema : www.recht.de
Ich werde Dir hier nicht mehr antworten.
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Irmgard
sorry - ein dummer Fehler : nicht 6 Monate, sondern 6 Wochen beträgt die Ausschlagungsfrist.