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ACHTUNG - VORSICHT bei NICK-NAMEN !

Verfasst: 06.02.2006 12:39
von Claus J.Billet
Achtung
zur Info.:

Hier ein wichtiger Hinweis für Alle
Vorsicht mit Nick-Namen !


http://www.ironsport.de/klage_gegen_forum.html

Verfasst: 06.02.2006 13:32
von Thomas
Vielen Dank Claus,

ich hoffe, dass wir nie in die Verlegenheit kommen, wie der Betreiber des Forums, in dem von Dir genannten Link.

Gruß
Thomas

Verfasst: 06.02.2006 23:48
von Irmgard
Ich hab mal ein wenig die Spuren des allgemein beliebten Abmahners verfolgt und für alle Geplagten etwas gefunden.
Es gibt inzwischen ein hübsches Gerichtsurteil des OLG Düsseldorf zu den Kosten und der Praktik das soviel ich weiß, noch von keinem anderen "ausgehebelt" wurde :
Zitat:
Die anwaltlichen Abmahnugen der Beklagten (gemeint ist Symicron) erreichen offensichtlich das "Gegenteil". Zusammenfassend haben die Richter klargestellt, dass Symicron und sein Anwalt keinen Anspruch auf Erstattung von Anwalts- und Abmahnkosten haben, wenn sie rechtsunkundige Privatpersonen bei einer Markensrechtsverletzung abmahnen. Außerdem haben sie dabei festgehalten, dass die gängige Praxis des Hausanwaltes von Symicron an Rechtsmissbrauch grenzt. Für rechtsunkundige Betreiber von privaten Homepages ist damit (leider nur im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) sichergestellt, dass sie sich im Falle einer Markenrechtsverletzung zwar einer Unterlassungserklärung unterwerfen müssen, aber nicht automatisch mit hohen Abmahngebühren belangt werden können - Zitat Ende
gesammter Text ist lesenswert:
http://www.pc-magazin.de/praxis/recht/a ... nt/75.html

Urteil 20 U 194/00 Verkündet am 20. Februar 2001

2a O 109/00

Verfasst: 08.02.2006 06:20
von Irmgard
Raubrittermethoden finde ich klasse!
Deshalb habe ich mir mal Gedanken gemacht, was ich tun würde, wenn ich ein Forenbetreiber wäre.

Die Unterlassungserklärung sofort unterschreiben!
1. das Schriftstück via Fax der Kanzlei avisieren und schonmal Kopie durchlaufenlassen
2. Original im Einschreiben mit Rückschein! auf den Umschlag schreiben : Unterlassungserkl. v. und der Name um den es geht.(den Umschlag habe ich kopiert.
Begründung:
Faxe sind als Beweis nicht zugelassen
Brief kann nicht "verlorengehen"; Brief war nicht nur Umschlag; gelangt ein Schriftstück in die Kanzlei, dann ist es im Machtbereich des Ra und von ihm zur Kenntnis genommen- egall, ob er es liest oder nicht.

Hatte er seine Rechnung (Kostennote) bereits beigelegt und ist diese über 5000¤ dann zahle ich unter Vorbehalt alles was über 4999.- ist und wirderspreche unter Nennung des Urteils des OLG. und verweise darauf, daß er auf weitere Maßnahmen verzichtet, wenn ich bis zum (Datum ausgeschrieben 5Tage-Frist) nichts Gegenteiliges höre.

Nun passiert folgendes:
a) der Rae meldet sich nicht 1. weil er es gut sein lässt (passiert nicht); 2. er schickt Mahnbescheid über den Rest.
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Vorhang auf zum 2.Akt
Dadurch, daß ich den Streitwert unter 5000 habe, ist das Amtsgericht zuständig und ich habe a) geringere Kosten und b) benötige nicht zwingend einen Anwalt.

Dem Mahnbescheid widerspreche ich in vollem Umfang! (Er darf übrigen nur neuerlich Gebühren draufrechnen - keine Kosten für seine Arbeit. Er ist eine juristische Person und muß für solche Dinge keinen Anwalt beauftragen :-)

jetzt packe ich meine Koffer... ein Anwalt kann als einziger Gerichtsverfahren an seinen Wohnsitz ziehen, was hier aber egal ist, weil er ohnehin als Gerichtsstand seinen Wohnort hat.

Man merke : es geht nur um die Höhe der Kosten! Es geht nciht darum, ob sie im Grunde gerechtfertigt sind!
Für die Höhe der Kostenberechnung verlangen wir Auskunft unter Bezug auf die juristische Kenntnis der Markenbesitzer!
Gegenargument :
die Zugriffszahl der HP im Vergleich zur Markenbesitzerin und die Häufigkeit der Nutzung des beanstandeten Namens. (wichtig dies festzuhalten für evtl. Schadenersatzansprüche durch den Markeninhaber - später)

Es wird einen Vergleich geben!
Fast nie gibt es ein Urteil. Weil mit einem Urteil ein Präzedenzfall geschaffen würde.
Vergleich heißt : Summe wird reduziert - jeder zahlt seine Kosten und Gebühren selber.

Ich als Forenbetreiber hole mir nun auf gleichem Weg das Geld vom Schadenverursacher incl. meiner Übernachtung und Verdienstausfall wieder.

-------------- das wäre das ..
gibt es keinen Vergleich, sondern ein Urteil für uns, geht unser Ra ein Haus weiter zum Landgericht...
Daran glaube ich zwar nicht, aber gut:
a) Urteil OLG (man sollte noch mehr dazu suchen und die Begründung genau studieren)
b) beim Aufenthalt in der Gerichtsstadt schonmal vorher per Telefonbuch und Internet Ra rausgesucht und mir angesehen, wo der sein Büro hat :-) gute Adresse, größere Sozietät.

Gibt es ein urteil und er geht nicht weiter, dann schicken wir ihm eine Rechnung über unsere Reisekosten, Verdienstausfall oder Vertretungskosten.

Leider weiß ich nicht mehr die Höhe der Berechnung der Gerichtsgebühren.. kann man aber im Internet finden unter www.der Gerichtsvollzieher.de - Verzugszinsenberechnen sich nach dem Basiszinssatz. Dieser beträgt ab dem 01.01.2006 nun 1,37 % (bisher 1,17 %). Somit beläuft sich der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB auf 6,37 % (bisher 6,17 %).
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Das ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Fallbeispiel zur freien Diskussion von juristischen Laien. Rechtsberatung gibt es für Geld oder gegen Beratungsschein beim Ra