Wappenrecht und Wappenrollen
Verfasst: 28.01.2007 10:34
Das private Wappen-recht ist -auf die Führung bezogen- kein Recht im juristischen Sinn, wie das Namenrecht.
Wappen unterliegen dem Gewohnheitsrecht.
Das heisst, niemand hat einen gesetzlichen Anspruch, sowie ein einklagbares Recht an einem bestimmten Wappen.
Ein Anspruch an einem bestimmten Wappen kann nur durch Veröffentlichung und den damit dokumentierten Willen zum Gebrauch bekundet werden.
Diesen Anspruch kann man jemand anderem ausschliesslich durch Unterlassungsklage verweigern.
Eine Wappenrolle dient einzig dem Zweck der Publizität (der Veröffentlichung eines Anspruchs), sowie der Prüfung der auf die Ausführung (Zeichnung) gemäß der heraldischen Regeln, die allerdings wiederum nicht gesetzlich festgelegt sind.
Eine genealogische Überprüfung der Führungsberechtigung in Tradition mit dem Wappenwesen, kann sicher von keiner Wappenrolle übernommen werden.
Nochmal ganz deutlich:
die Eintragung in eine Wappenrolle dient nur dazu, einen Anspruch zu veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung wird der Wille zur Nutzung bekundet. Ein Recht leitet sich hiervon nicht ab.
Erst durch die Nutzung erwirbt man ein Gewohnheitsrecht mit der Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch an Dritte zu erwirken.
Hier eine ausführliche Beschreibung:
http://www.zum-kleeblatt.de/pageID_1151227.html
Wappen unterliegen dem Gewohnheitsrecht.
Das heisst, niemand hat einen gesetzlichen Anspruch, sowie ein einklagbares Recht an einem bestimmten Wappen.
Ein Anspruch an einem bestimmten Wappen kann nur durch Veröffentlichung und den damit dokumentierten Willen zum Gebrauch bekundet werden.
Diesen Anspruch kann man jemand anderem ausschliesslich durch Unterlassungsklage verweigern.
Eine Wappenrolle dient einzig dem Zweck der Publizität (der Veröffentlichung eines Anspruchs), sowie der Prüfung der auf die Ausführung (Zeichnung) gemäß der heraldischen Regeln, die allerdings wiederum nicht gesetzlich festgelegt sind.
Eine genealogische Überprüfung der Führungsberechtigung in Tradition mit dem Wappenwesen, kann sicher von keiner Wappenrolle übernommen werden.
Nochmal ganz deutlich:
die Eintragung in eine Wappenrolle dient nur dazu, einen Anspruch zu veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung wird der Wille zur Nutzung bekundet. Ein Recht leitet sich hiervon nicht ab.
Erst durch die Nutzung erwirbt man ein Gewohnheitsrecht mit der Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch an Dritte zu erwirken.
Hier eine ausführliche Beschreibung:
http://www.zum-kleeblatt.de/pageID_1151227.html