Das jedem das Recht zum Führen eines Wappens gegeben ist, ist doch unbestritten.
Dies war aber hier gar nicht die Frage.
Wappenrecht und Wappenrollen
- FrankJ.Reuther
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Es ist richtig, dass das Wappenrecht ein Gewohnheitsrecht darstellt, weil es nicht kodifiziert ist (abgesehen von § 12 BGB, wo das Namensrecht geregelt ist). Es unterscheidet sich je nach Aufassung des Einzelnen vom Namensrecht.
Praktisch, d. h. für die tatsächliche Rechtsprechung, hat die Unterscheidung zum Namensrecht jedoch keine Relevanz, da es noch nie einen zu entscheidenden Fall gab. Seien wir doch froh, dass alles so friedlich ist.
Praktisch, d. h. für die tatsächliche Rechtsprechung, hat die Unterscheidung zum Namensrecht jedoch keine Relevanz, da es noch nie einen zu entscheidenden Fall gab. Seien wir doch froh, dass alles so friedlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Frank J. Reuther, MdH
Quia Dominus dat sapientiam et ex ore eius scientia et prudentia. (Prv 2;6)
http://www.frank-reuther.de
Frank J. Reuther, MdH
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- Claus J.Billet
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hm...
So langsam komm ich bei diesem umfangreichen Thema ins Schleudern
Wie war noch dieser Eintrag:
Zitat:
Kommentierung aus Palandt-Heinrichs (1.Buch. 1.Abschnitt):
Zu § 12 Namensrecht: "38. 7)
Entsprechenede Anwendung. § 12 ist entspr anwendb auf das Wahrzeichen des Roten Kreuzes (BGH ZIP 94, 1473)
u auf Wappen u Siegel (BGH 119, 237).
Geschützt ist neben adeligen u bürgerl Wappen auch das von öffr Körpersch (BGH aaO). (...) Auch Bildzeichen findet § 12 (Entspr) Anwendg. sowie sie unterscheidgskräftig sind u sich im Verk als namensmäß Hinw. auf eine best Pers oder ein best Unternehmen durchgesetzt haben.
Wie war noch dieser Eintrag:
Zitat:
Kommentierung aus Palandt-Heinrichs (1.Buch. 1.Abschnitt):
Zu § 12 Namensrecht: "38. 7)
Entsprechenede Anwendung. § 12 ist entspr anwendb auf das Wahrzeichen des Roten Kreuzes (BGH ZIP 94, 1473)
u auf Wappen u Siegel (BGH 119, 237).
Geschützt ist neben adeligen u bürgerl Wappen auch das von öffr Körpersch (BGH aaO). (...) Auch Bildzeichen findet § 12 (Entspr) Anwendg. sowie sie unterscheidgskräftig sind u sich im Verk als namensmäß Hinw. auf eine best Pers oder ein best Unternehmen durchgesetzt haben.
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