Wenn ein kleines Smiley 50.000 Euro kosten soll

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Gast

Wenn ein kleines Smiley 50.000 Euro kosten soll

Beitrag von Gast »

Hallo Leute
Hier ein Thema, dass für alle Homepagebauer unter Umständen wichtig sein kann. In dem, etwas langen, Bericht geht es um Rechtsfragen und um "feine" Herrschaften, die bei der Gelegenheit grosse Kasse machen wollen.

Wenn ein kleines Smiley 50.000 Euro kosten soll
Viele Homepage-Betreiber geraten in juristische Schwierigkeiten. Sie kennen sich mit Urheber-, Marken- und Wettbewersrecht nicht aus. Oder ignorieren es.
VON UNSEREM MITARBEITER RALF MADER
BAD GODESBERG. Als ihm der Brief eines Anwalts ins Haus flatterte, war Martin Schlu entsetzt. Der Lehrer aus Bad Godesberg hatte auf seiner Internet-Seite einige Gedichte von Erich Kästner veröffentlicht - damit dessen Urheberrecht verletzt - und sollte nun eine Abmahngebühr von 1200 Euro zahlen. So wie Martin Schlu geraten immer mehr Homepage-Betreiber in juristische Schwierigkeiten, weil sie die Rechtslage nicht kennen oder einfach ignorieren. Und manch findiges Unternehmen hat die Verstöße gegen das Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht als zusätzliche Einnahmequellen entdeckt.
Eigentlich hatte Martin Schlu es nur gut gemeint, wollte seinen Schülern auf diese Weise das Werk des 1974 verstorbenen Schriftstellers näher bringen. Was der Lehrer aber nicht beachtet hatte: Nach dem deutschen Urheberrecht sind „geistige Werke" bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers zu Gunsten der Erben geschützt und dürfen nicht von dritter Seite veröffentlicht werden. Insgesamt stellt der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr, Experte für Neue Medien, eine „gewisse Laxheit" bei Betreibern von Homepages fest. „Gerade, wenn einfach Bilder oder Textpassagen auf die eigenen Seiten kopiert werden, hört der Spaß auf." Und dann kann es teuer werden. Auch wer sich seine als Hobby betriebene Homepage durch ein Werbebanner sponsorn lässt, macht sie rein rechtlich zu einer „geschäftsmäßig" geführten Seite. Dadurch fällt sie unter das Wettbewerbsrecht, in dem mögliche Streitwerte nicht unter 25 000 Euro angesetzt werden.
Doch selbst wenn es nicht vor Gericht geht: Allein dem Anwalt stehen für die schriftliche Abmahnung, einen juristischen Verstoß von einer Seite zu entfernen, häufig über 1000 Euro zu. „Die Frage ist allerdings, ob man bei kleineren Fehlern gleich um sich schlagen muss. Vieles ließe sich auch ohne Anwalt klären", sagt Helga Zander-Hayat von der Verbraucherzentrale NRW.
Wie schnell Homepage-Betreiber auf das juristische Glatteis geraten können, zeigen die zahlreichen Beispiele der Initiativen www.rettet-das-internet:de und www.abmahnwelle.de. Sei es die Verletzung des Datenschutzes, ein Link auf eine Homepage mit illegalem Inhalt oder die Verwendung eines Seiten-Namens, der das Markenrecht eines Unternehmens missachtet: Nach Ansicht von Martin Bahr sind die Rechtsvorschriften für die meisten „zu komplex. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, sollte ein Betreiber seine Homepage lieber juristisch prüfen lassen."
Zumal manche Firmen und Anwälte die Unwissenheit ausnutzen, meint Peter Kerl, Webmaster von „Rettet-das-Internet": „Es gibt Anwälte, die ihr Einkommen aufbessern, indem sie wahllos Seiten nach Verstößen durchsuchen und Standardschreiben rausschicken. Etwas, das sie ohne Auftrag eines Mandanten aber gar nicht dürfen. Für viele Betroffene - nicht selten Studenten oder Existenzgründer - ist das ein riesiger Schock, und sie zahlen die Abmahnung, weil sie Angst vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit oft hohem Streitwert haben."
Klassisch sei auch der Fall einer Gesangslehrerin aus Berlin: Sie wurde auf 800 Euro abgemahnt, weil sie ohne Genehmigung einen überholten Stadtplan verwendet hatte, um die Anfahrt zu ihrer Wohnung zu beschreiben. „Manche Unternehmen kaufen ganz bewusst die Rechte an älteren Stadtplänen auf, nur aus dem Grund, bei möglichst vielen HomepageBetreibern abzukassieren", sagt Peter Kerl. Rechtsanwalt Bahr, der zum Thema „Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internets" promovierte, warnt außerdem davor, dass einige Firmen dazu übergegangen sind, ihre Konkurrenz gezielt mit Abmahnungen zu schädigen - sei es „nur", weil das für Unternehmen gesetzlich vorgeschriebene Impressum des Mitbewerbers unvollständig ist.
Bei Martin Schlu war die Rechtslage eindeutig: Er hat aus seinem Fehler gelernt, sämtliche Werke Kästners von seiner Homepage gelöscht und 750 Euro für die Abmahnung bezahlt. Obwohl er sich über sich selbst ärgert: „Eigentlich hätte es gereicht, mich anzurufen, anstatt mir gleich per Anwalt solche Kosten aufzudrücken."

Informationen im Internet:
http://www.rettet-das-internet.de/
http://abmahnwelle.de/

Hilfreiche Tips der Experten
• Ohne Genehmigung keine urheberrechtlich geschützten Texte, Bilder, Graphiken, Karten oder auch „Zubehör" wie Pfeile, Smileys etc. von anderen Homepages kopieren.
• Links auf solche Seiten vermeiden, die strafrechtlich verbotene Inhalte veröffentlichen oder bei denen beispielsweise das Urheberrecht der Inhalte nicht eindeutig ist.
• Namen von Städten, Firmen, Marken, Filmen, Prominenten etc. nicht als Bezeichnung (Domain) für die eigenen Seiten benutzen.
• Betreiber von geschäftlichen Seiten sind nach dem Teledienstegesetz zu einem vollständigen Impressum verpflichtet.
• Ohne Genehmigung keine Fakten veröffentlichen, die dem Datenschutz unterliegen.

Was tun bei einer Abmahnung?
• Ist der Rechtsverstoß eindeutig, dann sollte man der schriftlichen Aufforderung eines Anwalts, den Fehler zu korrigieren, so schnell wie möglich nachkommen. In der Regel hat der Homepage-Betreiber neben der Zahlung der Abmahnung anschließend noch eine Unterlassungserklärung für die Zukunft zu unterschreiben.
• Genau prüfen: Wird in der Abmahnung der Name eines Mandanten genannt, in dessen Auftrag der Anwalt handelt? Nur dann darf er seine kostenpflichtige Abmahnung verschicken. Die Höhe des zu zahlenden Betrags hängt dann vom angesetzten Streitwert ab, um den es ansonsten bei einem Gerichtsverfahren ginge.
• Gerade, wenn in der Abmahnung ein scheinbar unverhältnismäßig hoher Streitwert angegeben ist, sollte man selbst einen Juristen zu Rate ziehen: Wenn beispielsweise die Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Smileys auf 50.000 Euro festgelegt wird.
Quelle: Internet
Gefunden bei:
http://www.khlokal.de/php/modules.php?o ... d=2433#pid
Autor: Oecher_Toni; Betreff: Die eigene Homepage

Gruß Manni
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