Wappenrecht und Wappenrollen

Allgemeine und spezielle Fragen oder Hinweise zur Heraldik.
Irmgard
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Wappenrecht und Wappenrollen

Beitrag von Irmgard »

Das private Wappen-recht ist -auf die Führung bezogen- kein Recht im juristischen Sinn, wie das Namenrecht.
Wappen unterliegen dem Gewohnheitsrecht.
Das heisst, niemand hat einen gesetzlichen Anspruch, sowie ein einklagbares Recht an einem bestimmten Wappen.
Ein Anspruch an einem bestimmten Wappen kann nur durch Veröffentlichung und den damit dokumentierten Willen zum Gebrauch bekundet werden.
Diesen Anspruch kann man jemand anderem ausschliesslich durch Unterlassungsklage verweigern.

Eine Wappenrolle dient einzig dem Zweck der Publizität (der Veröffentlichung eines Anspruchs), sowie der Prüfung der auf die Ausführung (Zeichnung) gemäß der heraldischen Regeln, die allerdings wiederum nicht gesetzlich festgelegt sind.
Eine genealogische Überprüfung der Führungsberechtigung in Tradition mit dem Wappenwesen, kann sicher von keiner Wappenrolle übernommen werden.

Nochmal ganz deutlich:
die Eintragung in eine Wappenrolle dient nur dazu, einen Anspruch zu veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung wird der Wille zur Nutzung bekundet. Ein Recht leitet sich hiervon nicht ab.
Erst durch die Nutzung erwirbt man ein Gewohnheitsrecht mit der Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch an Dritte zu erwirken.

Hier eine ausführliche Beschreibung:
http://www.zum-kleeblatt.de/pageID_1151227.html
Gast

Re: Wappenrecht und Wappenrollen

Beitrag von Gast »

Irmgard hat geschrieben: Erst durch die Nutzung erwirbt man ein Gewohnheitsrecht mit der Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch an Dritte zu erwirken.
Dieser Satz beinhaltet m. E. bereits das Wesentliche.

Ein Eintrag in eine Wappenrolle mag zwar bei einem Rechtsstreit von Vorteil sein, ist aber nicht das Ausschlaggebende. Wichtiger erscheint es mir, daß man sein Wappen nutzt. D. h., man muß öffentlich bekunden, daß man sich damit identifiziert. Dies kann vielfältig geschehen. Z. B. als Aufdruck auf Briefbögen, Vistitenkarten u. ä.

Gruß

Alois
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FrankJ.Reuther
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Re: Wappenrecht und Wappenrollen

Beitrag von FrankJ.Reuther »

Das Posting ist bis auf die einleitenden Worte richtig.
Irmgard hat geschrieben:Das private Wappen-recht ist -auf die Führung bezogen- kein Recht im juristischen Sinn, wie das Namenrecht.
Wappen unterliegen dem Gewohnheitsrecht.
Ein Recht, dass kein Recht im jurisitschen Sinne ist, gibt es gar nicht, denn auch Gewohnheitsrecht ist Recht im juristischen Sinn.

Das Wappenrecht ist gerade ein Recht wie das Namensrecht. In allen Kommentaren zu § 12 BGB steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (Bsp. Düsseldorfer Stadtwappen), dass auf Wappen das Namensrecht anzuwenden ist. Rein juristisch ist also Wappenrecht = Namensrecht. Da es also eine kodifzierte Regelung (nämlich § 12 BGB) gibt, braucht man sich des Gewohnheitsrechts nicht mehr zu bedienen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank J. Reuther, MdH
Quia Dominus dat sapientiam et ex ore eius scientia et prudentia. (Prv 2;6)
http://www.frank-reuther.de
Gast

Re: Wappenrecht und Wappenrollen

Beitrag von Gast »

FrankJ.Reuther hat geschrieben: Rein juristisch ist also Wappenrecht = Namensrecht.
Und das Wappen damit ein "Beizeichen" zum Namen.

Gruß

Alois
Irmgard
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Re: Wappenrecht und Wappenrollen

Beitrag von Irmgard »

Die Urteile beschäftigen sich nur damit, wie das (nach herrschender Meinung durch Gewohnheitsrecht entstandene bzw. bestehende) Recht am Wappen in analoger Anwendung bestehender Gesetzesvorschriften einen Schutz vor Missbrauch (Unterlassungsanspruch) findet. Das Wappenrecht folgt damit keineswegs dem Namensrecht. Das Wappen wird damit nicht zum Anhang des Namens. Vielmehr beruht die Führungsberechtigung (das Recht am Wappen) auf dem Gewohnheitsrecht, nicht wie das Namensrecht auf kodifiziertem Recht.

Für ein 'Gewohnheitsrecht' ist es völlig unerheblich, ob man Visitenkarten oder Briefpapier hat.

a) seit wann?
b) wo?
c) welcher Bekanntheitsgrad
Ein Recht, dass kein Recht im jurisitschen Sinne ist, gibt es gar nicht, denn auch Gewohnheitsrecht ist Recht im juristischen Sinn.
danke für den Hinweis auf falsche Formulierung.
Wappenrecht=Gewohnheitsrecht beinhaltet nur das Recht auf Anspruch einer Unterlassung. Wappenrecht= Anspruchsrecht gibt es nicht.

Ich hoffe, ich habe mich jetzt verständlicher gemacht.
Aber im Grunde sind wir uns ja einig.

..Irmgard
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Jochen
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Beitrag von Jochen »

Vielleicht sollte man nochmal klarstellen, daß "Gewohnheitsrecht" nicht dadurch entsteht, daß ein Einzelner gewohnheitsmäßig handelt.

Hier habe ich ein paar Lenke dazu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht

http://www.lexexakt.de/glossar/gewohnheitsrecht.php

http://www.swr.de/swr4/bw/regional/stut ... index.html

Wichtigste Voraussetzung für ein Gewohnheitsrecht ist, daß eine Gewohnheit in Form eines allgemein geübten Verhaltens überhaupt besteht.

Schöne Grüße

Jochen
Irmgard
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Beitrag von Irmgard »

Wichtigste Voraussetzung für ein Gewohnheitsrecht ist, daß eine Gewohnheit in Form eines allgemein geübten Verhaltens überhaupt besteht.

so ist es
und hat man dieses gerichtlich anerkannte Recht, dann besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegen Dritte und zwar nicht nur für identische, sondern auch für verwechselbare. (siehe Lufthansa= Lusthansa)

Allerdings können wir noch so schlau schreiben: im EINZELFALL entscheidet ein RICHTER ;-)
Gast

Beitrag von Gast »

Irmgard hat geschrieben:
Allerdings können wir noch so schlau schreiben: im EINZELFALL entscheidet ein RICHTER ;-)
und bei dem hat man mit einer Berufung auf das Gewohnheitsrecht oft schlechte Karten. :wink:

Gruß

Alois
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FrankJ.Reuther
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Beitrag von FrankJ.Reuther »

Genau! Der müsste sich nämlich für diesen einen Fall tief in die Heraldik einarbeiten, was bei der Überlastung auch der Zivilrichter kaum denkbar erscheint.

Das ganze hat außerdem wohl keine richtige praktische Bedeutung. Es gibt nämlich keinen einzigen nachweisbaren Gerichtsfall, der sich je mit einem Familienwappen beschäftigt hätte.

Ob das Wappen nun eng an den Namen gebunden ist, wird wohl ein ewiger Streitfall bleiben, ich meine ja, andere meinen nein.
Mit freundlichen Grüßen
Frank J. Reuther, MdH
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Tekker
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Re: Wappenrecht und Wappenrollen

Beitrag von Tekker »

A.Lenz hat geschrieben:
FrankJ.Reuther hat geschrieben: Rein juristisch ist also Wappenrecht = Namensrecht.
Und das Wappen damit ein "Beizeichen" zum Namen.
Das Recht zur Führung eines Wappens ist eigenständiges Rechtsgut!

Dieses ist so auch in einschlägigen Kommentaren (welche ich seinerzeit zitierte) zu finden. Eure "Degradierung" des Wappens entbehrt m.E. jeglicher Grundlage. :?
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