Heraldik – Teil VI

Von Claus J. Billet

…zwischendurch mal was anderes:Durch die in letzter Zeit mehrfach eingehenden Mails mit den Fragen :
„Kann ich überhaupt ein Wappen führen?“ – oder
„Muß ich ein Wappen in eine Wappenrolle eintragen lassen?“ glaube ich, dass es angebracht wäre, diese Fragen vorab zu beantworten.

Grundsätzlich kann jeder ein Wappen führen.
Voraussetzung ist natürlich, dass das Wappen den heraldischen Grundsätzen entspricht.
Der Eintrag in eine Wappenrolle ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber zum Schutz des Wappens empfohlen.

Ich will hier mal versuchen, das wohl Wichtigste im Zusammenhang zu beantworten:

Die Rechtssprechung deutscher Gerichte schützt, nach § 12 BGB, das Recht am Namen und sinngemäß auch das Recht am Wappen (Familien-und Ortswappen).
Nach § 12 BGB kann jeder berechtigte Träger eines Familiennamens einen anderen, der den gleichen Namen unberechtigt führt, die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen. Dies gilt also sinngemäß auch für Wappen. Diese seit 1880 anerkannte Gleichsetzung des Namensrechts mit dem Wappenrecht ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vgl. die Übersicht im Erläuterungswerk zum BGB von Soergel-Siebert, 11.Aufl. 1978, Anm. C III 7, Band Nr. 155 zu § 12, weiter die bei Beck, a.a.O. § 30 wiedergegebene Entscheidungen.)

Einen Rechtsschutz über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus, der also über den Geltungsbereich des BGB hinausgeht und sich auf fast alle Länder der Welt erstreckt, besteht auf Grund des Artikels 6 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Wappen des Bundes und der Bundesländer.
Der Inhalt des Rechts am Wappen gibt seinem Inhaber wie bei anderen Kennzeichenrechten eine ausschließliche Befugnis zur Führung dieses heraldischen Zeichens; er kann jeden anderen Nichtberechtigten davon ausschließen. Seine Verfügungsbefugnis ist jedoch insoweit eingeschränkt, als er die Führungsberechtigung seiner Agnaten nicht beeinträchtigen darf.
Gegenstand des Rechts kann nur ein solches heraldische Zeichen sein, das den herkömmlichen heraldischen Regeln entspricht und tatsächlich wappenmäßig geführt wird, also nicht etwa Phantasieerzeugnisse oder künstlerische Darstellungen, die keine Kennzeichenfunktion haben.
Daher ist eine Veröffentlichung des Wappens in einer Wappenrolle, die ja durch Auslegung in möglichst vielen öffentlichen und Staatlichen Archiven eine große Publizität erreicht, eine unerlässliche Voraussetzung.
Inhaber des Rechts am Wappen können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein.
Das Recht am Familienwappen steht allen derzeit lebenden Nachkommen im Mannesstamm als Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, sofern es sich durch Abstammung von einem Vorfahren im Mannesstamm erworbenen Wappen handelt. Daher ist auch die Verfügungsberechtigung der einzelnen Mitglieder der agnatischen Wappengemeinschaft entsprechend beschränkt.Der Erwerb eines Wappens vollzieht sich durch Neuannahme oder bei Familienwappen auf Grund der gleichen familienrechtlichen Tatbestände, die den Erwerb des Familiennamens zur Folge haben. Die einschlägigen Vorschriften des BGB (Recht am Familiennamen) sind auf den Erwerb des Familienwappens sinngemäß anzuwenden.

Bei der Neuannahme eines Wappens durch natürliche oder juristische Personen ist der Ausschließlichkeitsgrundsatz zu beachten. (Unterscheidungskraft der Wappen ) Daher darf niemand ein Wappen annehmen, das von einem anderen geführt wird oder geführt wurde.
Die Annahme von Wappen ausgestorbener Geschlechter verbietet sich schon deshalb weil damit gegen den Grundsatz der Zeichenwahrheit verstoßen würde.
Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden als stamme das neu erworbene Wappen von dem Wappen der Familie ab die es früher führte.

Der Wappenstifter (Erwerber eines neuen Wappens) legt in der Wappenurkunde fest wer dies neue Wappen führen darf:
– alle ehelichen Nachkommen im Mannesstamm,
– oder eheliche Töchter, solange sie den Familiennamen des Wappenstifters tragen.

Bei nichtehelichen Nachkommen besteht ein Recht zur Führung des väterlichen Wappens nur im Falle der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung oder durch Ehelichkeitserklärung durch Staatsakt. (Standesamt)
Die Ehefrau führt heute das Wappen ihres Ehemannes, sofern sie dessen Namen trägt. Bei Scheidung der Ehe muß der Ehemann in sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung auch berechtigt sein, der Frau die Weiterführung seines Wappens zu untersagen.
Soweit mal in groben Zügen das Nötigste.
Weiteres könnt Ihr aus der einschlägigen Fachliteratur entnehmen. Hierzu möchte ich besonders auf das „Handbuch der Heraldik“ (Wappenfibel) verweisen. Erschienen im Verlag Degener & Co., Neustadt an der Aisch, herausgegeben vom HEROLD, Berlin. ISBN 3-7686-7014-7-
Hier wird sehr umfangreich und übersichtlich Alles beschrieben. Leider ist dies Thema etwas trocken – aber nötig ! 🙂

In diesem Zusammenhang darf ich Euch nochmals auf die Vorschriften zur Wappenführung hinweisen. Ich kann und darf der Bitte so mancher Freunde der MA- Szene nicht nachkommen, ihnen ein altes Wappen aus meinen umfangreichen Sammlungen einfach „rauszukopieren“ um es dann auf dem Schild des Betreffenden bei einer Veranstaltung als das „Eigene“ zu präsentieren.
Bei aller Freundschaft und Sympathie für Euch , aber ich werde den Teufel tun und mich deshalb in die Nesseln setzen.
Ich bitte um Verständnis!

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